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Schneeräumung und Streudienst

Schnee am Hauptplatz. Foto vom 15. Jänner 2013

Für viele ist es der Morgensport schlecht hin, für andere eine lästige Pflicht: Das Schneeräumen. Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 Metern entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Weniger bekannt ist, dass auch wenn kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden ist, der Straßenrand in der Breite von 1 Meter geräumt und bestreut werden muss.

Die Schneeräumpflicht umfasst auch den Abtransport der Schneehaufen. Von Schneepflügen auf den Gehsteig geschobene Schneehaufen müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung des Schnees auf der Straße ist eine Bewilligung erforderlich.

Kommt es auf Gehsteigen und Wegen zu Unfällen, können enorme Kosten für Schadenersatz anfallen. Deshalb ist es auf jeden Fall besser, sich rechtzeitig mit Schneeschaufel und Streumaterial auszurüsten.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter help.gv.at

Rechtsgrundlag hierfür ist die Straßenverkehrsordnung (StVO), § 93.