LÄRMSCHUTZVERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadt Knittelfeld vom 23. 2. 1981 über die Erlassung einer Lärmschutz-verordnung (über lärmbelästigende Haus- und Gartenarbeiten, die Benützung von Musikinstru-menten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten, die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen
und Motorfahrrädern sowie das Halten lärmbelästigender Tiere), mit der in der Gemeinderats-
sitzung vom 7. Juni 1990 beschlossenen Abänderung.
Aufgrund der Bestimmungen des § 41 der Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr. 115 in der Fassung
der Kundmachung LGBl.Nr. 127/1972 un der Gesetze LGBl.Nr. 9/1973 und Nr. 14/1976 wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von Mißständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, unbe-schadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, verordnet:
§ 1
Lärmbelästigende Hausarbeiten
(1) Lärmbelästigende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen anfallenden, mit unzumutbarer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen und Decken, die Benützung von Staubsaugern, Klopfsaugern, Boden-bürsten und dergleichen, das Hämmern, Sägen, Stemmen, Schleifen und Bohren sowie das Zerkleinern von Brennmaterialien, gleichgültig, ob diese Arbeiten von Hausbewohnern oder Hausfremden ausgeführet werden.
(2) Lärmbelästigende Hausarbeiten dürfen nur von Montag bis Samstag in der Zeit von 7 bis
12 Uhr und von 15 bis 19.30 Uhr ausgeführt werden.
(3) Die zeitliche Beschränkung für die im § 1 Abs. 1 genannten Arbeiten, wie Bohren, Hämmern, Sägen, Stemmen und Schleifen gelten nicht für jene Tätigkeiten, die konzessionierte Gewerbe-betriebe innerhalb der gesetzlich geregelten Arbeitszeit durchführen.
(4) Die Vornahme von lärmbelästigenden Hausarbeiten und diesen gleichzuhaltenden handwerk-lichen Arbeiten (Abs. 1) an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
§ 2
Lärmbelästigende Gartenarbeiten
(1) Lärmbelästigende Gartenarbeiten sind alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von
Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren.
(2) Lärmbelästigende Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von
8 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr, an Samstagen von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
§ 3
Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten
(1) Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke stets so zu wählen, dass andere Personen, ins-besondere in der Zeit von 12 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr durch Lärm nicht ungebührlich
belästigt werden.
(2) An allen Orten, die der erholsamen Benützung durch die Allgemeinheit entweder ausdrücklich gewidmet sind oder von der Bevölkerung der Ruhe und Erholung wegen aufgesucht werden, wie öffentlichen Grünanlagen und Wanderwegen, ist die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten überhaupt verboten. Desgleichen ist die Benützung solcher Geräte im Städtischen Hallen- und Freibad verboten.
(3) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Musikdarbietungen sowie für die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten im Rahmen von Veranstaltungen
nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 192/1969.
§ 4
Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern
(1) Die Inbetriebnahme von nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellten Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern (außer zum sofortigen Wegfahren) sowie das Laufenlassen der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen für die Reparatur derartiger Fahrzeuge ist verboten.
§ 5
Halten lärmbelästigender Tiere
(1) Auf Liegenschaften (ausgenommen landwirtschaftlichen Gehöften), die nicht mindestens
300m Luftlinie von Wohngebäuden entfernt sind, dürfen Tiere, die dazu neigen, durch häufige Lautäußerungen die Nachbarschaft zu belästigen, z.B. Hunde, insbesondere in der Zeit von
22 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
(2) Tierhalter im Sinne des Abs. 1 ist, wer die Sorge für Tiere durch Gewährung von Obdach
und Unterhalt im eigenen oder fremden Interesse übernommen hat.
§ 6
Strafbestimmungen
Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 7
Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Handlungen und Unterlassungen, die unter den Tatbestand einer bundes- und landesgesetzlichen Regelung fallen.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 22. Juni 1990 in Kraft.

