Förderungen
Förderungen der Stadtgemeinde Knittelfeld
1. Förderung von Solaranlagen
2. Förderung von Wärmedämmmaßnahmen
3. Förderung von Biomasseheizungen
Förderung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie
Richtlinien (Auszug)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Stadtgemeinde Knittelfeld fördert die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie.
Durch diese Anlagen muss ein teilweiser Ersatz nicht erneuerbarer Energieträger (feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe etc.) erfolgen.
§ 2 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses zu den Errichtungskosten in der Höhe von Euro 364,--.
Gefördert wird jede Anlage im Gemeindebereich der Stadt Knittelfeld
§ 3 Spezielle Förderungsvoraussetzungen
Der Antrag auf Gewährung einer Förderung ist nach Errichtung der Anlage, unter Anschluss einer kurzen Beschreibung im Stadtamt einzureichen. Es ist eine Funktionsbestätigung einer fachkompetenten Firma vorzulegen. Rechnungsbelege sind beizuschließen.
§ 4 Verfahren
Die Förderung wird nach Überprüfung durch das Stadtamt Knittelfeld zugesprochen.
Ansuchen:
Förderungsansuchen mit kurzer Beschreibung der Anlage, Foto der Kollektoren und Rechnungskopie.
Antragsformular im Stadtbauamt erhältlich.
Informationen über die Sonnenkollektorförderung des Landes Steiermark erhalten Sie unter der Internetadresse www.solarwaerme.at
Die Anträge sind gebührenfrei.
Förderung von Wärmedämmmaßnahmen
Richtlinien
§ 1 Zielsetzung
Die Verluste von Heizenergie sind bei Gebäuden oft sehr hoch. Ein großer Teil der Raumwärme geht durch die oberste Geschoßdecke, Dach bzw. Außenwände verloren. Durch eine gute Wärmedämmung (gemäß Wärmedämmverordnung LGBl. Nr. 103/1996) wird der Energieverbrauch gesenkt und die Schadstoffemissionen reduziert, was zu einer Entlastung unserer Umwelt beiträgt. Damit soll auch ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.
§ 2 Förderungswerber
Förderungswerber können sein:
1. Gebäudeeigentümer
2. Pächter
3. Mieter
sofern es sich um Privatpersonen handelt.
Wohnbauträger bzw. Genossenschaften können nicht als Förderungswerber auftreten.
§ 3 Art und Umfang der Förderung
1) Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss gewährt.
2) Die Höhe des Zuschusses beträgt:
Euro 3,- pro m² Dämmmaterial, jedoch nur bis zu einem Maximalbetrag von Euro 290,-.
3) Gefördert werden nur Objekte im Gemeindegebiet von Knittelfeld.
4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Zuschusses.
§ 4 Förderbare Kosten
Gefördert werden nachgewiesene Kosten von Wärmedämmmaterial für
1. die oberste Geschoßdecke
2. den Ausbau des Dachgeschoßes
§ 5 Förderungsvoraussetzungen
1. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist eine Energieberatung der Energieagentur Judenburg-Knittelfeld-Murau.
2. Damit die durchgeführten Dämmmaßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung führen, muss mindestens der K-Wert gemäß § 1 der Wärmedämmverordnung 1996 erreicht werden.
§ 6 Verfahrensbestimmungen
1. Der Antrag auf Gewährung der Förderung ist formlos beim Stadtbauamt der Stadtgemeinde Knittelfeld einzubringen
2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) ein bauphysikalischer Nachweis der Energieberatungsstelle Judenburg
b) Originalrechnungen über das Dämmmaterial
3. Vor Fertigstellung der baulichen Maßnahmen ist das Stadtbauamt zur Durchführung einer Begutachtung zu verständigen.
Antragsformulare sind im Stadtbauamt erhältlich.
Die Anträge sind gebührenfrei.
Förderung von modernen Holzheizungen
Richtlinien (Auszug)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Stadtgemeinde Knittelfeld gewährt die Förderung, wenn eine Umstellung der bisherigen Raumheizung inkl. Warmwasserbereitung auf Formen von Bioenergieanlagen (Hackschnitzelfeuerungen, Pelletsfeuerungen) erfolgt oder im Zuge von Bautätigkeiten solche Heizanlagen neu installiert werden.
2. Durch die Neuerrichtung oder den Austausch muss gewährleistet werden, dass nur erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen.
§ 2 Art und Umfang der Förderung
1. Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss zu den Errichtungskosten in der Höhe von Euro 364,- gewährt.
2. Gefördert wird jede Anlage im Gemeindebereich der Stadt Knittelfeld
§ 3 Förderungsvoraussetzungen
Der einmalige Zuschuss wird nur gewährt, wenn alle zivilrechtlichen Erfordernisse, insbesondere erforderliche Zustimmungserklärungen zur Errichtung der Anlage erfüllt sind, sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlage durch den Förderwerber eingeholt wurden.
§ 4 Verfahren
1. Der Antrag auf Gewährung der Förderung ist nach Errichten der Anlage formlos beim Stadtbauamt einzureichen.
2. Dem Antrag sind beizulegen:
· Kurze Beschreibung der Anlage
· Originalrechnungen und Zahlungsbelege
· Bestätigung einer Fachfirma über die ordnungsgemäße Errichtung und Inbetriebnahme der Bioenergieanlage
3. Die Förderung wird nach Überprüfung durch das Stadtbauamt Knittelfeld zugesprochen.
Ansuchen:
Förderungsansuchen mit kurzer Beschreibung der Anlage, Originalrechnung und Zahlungsbeleg.
Antragsformular im Stadtbauamt erhältlich.
Das Förderansuchen an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist bei der Engergieagentur Judenburg, Kaserngasse 22, 8750 Judenburg, Tel.Nr. 03572/44670, abzugeben.
Nähere Informationen erhalten Sie unter der Internetadresse www.lev.at
Die Anträge sind gebührenfrei.

